Richtlinie für Mitglieder im Arbeitskreis Rheinland-Pfälzischer Weihnachtsbaumproduzenten

Mit der Anerkennung folgender Vergaberichtlinien erhalten Mitglieder des Arbeitskreises „Rheinland-Pfälzischer Weihnachtsbaum“ die Berechtigung zur Verwendung des Herkunftszeichens „Weihnachtsbaum aus Rheinland-Pfalz“ und können die dafür vorgesehenen Werbemittel beziehen. 

  1. Das Herkunftszeichen „Weihnachtsbaum aus Rheinland-Pfalz“ (im Weiteren Herkunftszeichen genannt) ist eine eingetragene Marke des Waldbesitzerverbandes für Rheinland-Pfalz e. V. und darf nur von den Mitgliedern des Arbeitskreises „Rheinland-Pfälzischer Weihnachtsbaum“ im Rahmen der Weihnachtsbaumvermarktung verwendet werden.
  2. Mit dem Herkunftszeichen dürfen nur jene Weihnachtsbäume versehen werden, die allen folgenden Kriterien entsprechen: Die Weihnachtsbäume stammen ausschließlich aus heimischer Produktion aus dem Land Rheinland-Pfalz. Die Ernte der Weihnachtsbäume erfolgt frühestens nach dem 1. Advent. Eine Regional- und Frischebezeichnung darf zusätzlich verwendet werden. 
  3. Die Banderole mit dem Herkunftszeichen darf nur einmal verwendet werden. 
  4. Die Bäume können vor dem Verkauf mit der Banderole versehen sein. 
  5. Das Abnehmen und Wiederanbringen sowie Vervielfältigen der Banderole ist verboten. Es dürfen nur Originalbanderolen mit laufender Nummer verwendet werden.
  6. Die Einhaltung der Richtlinie des Herkunftszeichens werden vom Waldbesitzerverband für Rheinland-Pfalz oder durch einen von ihm Beauftragten überprüft. Zu diesem Zweck ist freier Zutritt zu den Produktionsstätten der Weihnachtsbäume und der Verkaufsstände zu gewähren.
  7. Der Waldbesitzerverband für Rheinland-Pfalz e. V. entscheidet über die Berechtigung zur Verwendung des Herkunftszeichens. Der Waldbesitzerverband kann bei Nichterfüllen der Bedingungen nach Nr. 2 oder nach Verstoß gegen Nr. 3 bis 5 die Zuteilung des Herkunftszeichen verweigern. Verstößt ein Mitglied gegen diese Richtlinie, so hat er unverzüglich alle vorhandenen Banderolen und weitere mit dem Herkunftszeichen versehenen Gegenstände (z.B. Schilder, Transparente, Fahnen etc.) bei dem Waldbesitzerverband für Rheinland-Pfalz e. V. in Bad Kreuznach abzugeben und wird von der weiteren Verwendung des Herkunftszeichens ausgeschlossen. 
  8. Die Berechtigung zur Verwendung des Herkunftszeichens verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn nicht bis zum 30. Juni seitens des Berechtigten eine Abmeldung in schriftlicher Form an den Waldbesitzerverband für Rheinland-Pfalz e. V. erfolgt.